Gesuche für Förderbeiträge sind zwingend vor Baubeginn/Umsetzung auf dem offiziellen Formular mit den geforderten Beilagen bei der Geschäftsstelle der Stiftung einzureichen.
Nebst dem offiziellen Online-Formular müssen die Gesuchsunterlagen alle notwendigen Informationen enthalten, damit sich der Stiftungsrat ein umfassendes Bild über das Projekt und die daraus entstehenden Kosten machen kann. Die Stiftung behält sich ausdrücklich das Recht vor, weitere Unterlagen nachzufordern. Im Idealfall ist die Stiftung vorgängig zu kontaktieren, damit die benötigten Gesuchsunterlagen gemeinsam besprochen werden können.
Gesuche für Projekte, Einrichtungen und Massnahmen können zwei Mal jährlich jeweils per 1. April und 1. Oktober eingereicht werden. Die Stiftung wird die Gesuche danach raschmöglichst bearbeiten und innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten einen Entscheid über die Förderung fällen.
Sämtliche Förderbeiträge werden vom Stiftungsrat mit Mehrheitsentscheid gesprochen, sind abschliessend und können nicht angefochten werden.
Förderbeiträge werden in der Regel erst nach der Realisierung, bzw. nach erfolgter Inbetriebnahme von Anlagen ausbezahlt. Für die Auszahlung der Fördergelder muss eine Schlussabrechnung vorliegen. Die Stiftung behält sich das Recht vor, zusätzliche Belege zu verlangen und/oder erstellte Anlagen zu besichtigen.
Bei wesentlichen, durch die Stiftung nicht im Voraus genehmigten Projektänderungen behält sich die Stiftung die Verweigerung der Auszahlung des Förderbeitrags resp. die Rückforderung bereits ausbezahlter Beträge vor.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung und/oder Unterstützung durch die Stiftung in irgendwelcher Form. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Stiftungsrat kann die Förderungsbedingungen jederzeit und ohne Einschränkungen anpassen, solange sie dem Zweck der Stiftung weiterhin entspricht.